…dass der Samtgemeindebürgermeister nicht gleichzeitig Mitglied des Rates einer Mitgliedsgemeinde also auch nicht deren ehrenamtlicher Bürgermeister sein darf?

Im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Unvereinbarkeit ausdrücklich im § 50 Absatz 1 Satz 2 festgelegt.

Die SPD in der Ostheide stellt mit Norbert Meyer einen Kandidaten für das Amt des Samtgemeindebürgermeisters zur Wahl, der nicht auch noch für den Rat einer Mitgliedsgemeinde kandidiert. Norbert Meyer weiß, was er will. Ein Hintertürchen kommt für ihn nicht infrage.

Martina Habel