… diese Frage wird oft an mich herangetragen. Daher hier ein kleiner Abriss un die neuesten Entwicklungen:

Der Rat der Samtgemeinde Ostheide hat in seiner Sitzung am 12.10.2021 die vom Landkreis Lüneburg, Recht und Kommunales mit Schreiben vom 22.10.2020 geforderte Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsstudie „zur Kenntnis genommen.“ Der Empfehlung der Verwaltung, dem Resümee dieser Expertise zu folgen, ist der Samtgemeinderat mehrheitlich nicht gefolgt.

Vielmehr hat der Samtgemeinderat mit den Stimmen der Fraktionen Unabhängiges Bündnis, Grüne und CDU einen Antrag eingereicht, die in der Studie als unwirtschaftlichste Variante eingestufte Neubaumaßnahme für die Grundschule Neetze durchzuführen.

Als Samtgemeindebürgermeister habe ich in diesem Beschluss der Vertretung einen Verstoß gegen den § 110 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. § 12 Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVG) gesehen und gemäß § 88 NKomVG Einspruch gegen diesen Beschluss eingelegt.

Diese Absicht hatte ich der Vertretung vor der Beschlussfassung mitgeteilt. Ich habe die Kommunalaufsicht des Landkreises Lüneburg um Mitteilung gebeten, ob die Kommunalaufsicht meiner Rechtauffassung folgt und den Beschluss entsprechend gem. § 173 NKomVG beanstandet.

Die Kommunalaufsicht teilt sodann mit Schreiben vom 27.10.2021 mit:

„Soweit dem von der Samtgemeindeverwaltung vorgelegten Wirtschaftlichkeitsvergleich nicht gefolgt wird, kann dies nicht dazu führen, auf dieses Instrument gänzlich zu verzichten. Entweder muss der vorliegende Entwurf verändert oder durch einen neuen Wirtschaftlichkeitsvergleich ersetzt werden.“

Und weiter:

„Aus den Protokollen ist zu ersehen, dass es punktuell Kritik an dem vorgelegten Wirtschaftlichkeitsvergleich gibt. Pauschale Kritik reicht nicht aus. Es werden aber auch konkrete Punkte vorgebracht. Entscheidend ist jedoch, dass mögliche Schwächen des Wirtschaftlichkeitsvergleichs nicht zu dessen Unbeachtlichkeit führen. Vielmehr sind die entsprechenden Bewertungen an den jeweiligen Stellen zu verändern, falls sich die Kritik bestätigen sollte.“

Die Kommunalaufsicht hat daraufhin eine Arbeitssitzung vorgeschlagen, um den Wirtschaftlichkeitsvergleich und die Kritikpunkte zu erörtern. Auch hat die Kommunalaufsicht vorgeschlagen, den Ersteller der Wirtschaftlichkeitsstudie mit einzuladen. Die Bereitschaft zu solch einem Gespräch sollte ich eruieren.

Leider waren die Fraktionen der CDU und des Unabhängigen Bündnisses dann erst in der Lage zu einem fraktionsübergreifenden Gespräch zusammen zukommen, in der 48. Kalenderwoche 2021. Das Gespräch fand dann am 30.11.2021 statt.

Hier signalisierten alle Fraktionen Zustimmung zu einer Arbeitssitzung. Entgegen des Vorschlages der Kommunalaufsicht und der Zustimmung der SPD-Fraktion, lehnte die CDU-Fraktion das Hinzuziehen des Erstellers der Wirtschaftlichkeitsstudie ab.

Ferner wurde mir von der Gruppe Grüne/Unabhängiges Bündnis mitgeteilt, dass der vorgelegte Wirtschaftlichkeitsvergleich intern noch einmal eingehend beleuchtet werden soll. Dies werde noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Daher könne die Arbeitssitzung erst Mitte Januar 2022 stattfinden.

Am 13.01.2022 fand dann die Arbeitssitzung statt. Hier wurde deutlich, dass die Bewertungen des Erstellers der Wirtschaftlichkeitsstudie von den verschiedenen Fraktionen völlig unterschiedlich gesehen werden.

Es wurden zwar alle Punkte diskutiert; es konnte aber keine Einigung bei der Bewertung erzielt werden. Deutlich wurde aus meiner Sicht, dass eine Teilnahme des Erstellers der Expertise sinnvoll gewesen wäre. Hier hätte erläutert werden können, warum die Experten zu welchen Auffassungen gekommen sind.

Die Vertreter der Kommunalaufsicht nahmen die unterschiedlichen Auffassungen mit und sagten zu, eine Antwort auf das Schreiben der Samtgemeinde vom 21.10.2021 (!) zu geben.

Am 24.01.2022 stellte die Kommunalaufsicht noch einige Nachfragen, wie

  • Was war/ist Anlass für die Baumaßnahme? Ist es die Einführung der Ganztagsschule oder gibt es auch noch andere Gründe?
  • Gibt es verbindliche Zeitvorgaben? Sind hierzu Beschlüsse gefasst worden? Das Jahr 2026 stand im Raum. Ist das eine Vorgabe, die unbedingt einzuhalten ist?
  • Liegt ein Feuerwehrbedarfsplan vor und sagt dieser etwas über den Standort Neetze?
  • Welche Rolle spielt die Erweiterungsoption? Sind dazu Beschlüsse gefasst worden? Die Dreizügigkeit wird diskutiert. Für mich ist unklar, ob das nur eine eher theoretische Möglichkeit ist oder ob das realistisch kurz-, mittel- oder langfristig zu erwarten ist.

Diese Anfragen wurden von der Verwaltung entsprechend beantwortet. Auszüge aus Sitzungsprotokollen, der Feuerwehrbedarfsplan und die Entwicklungsplanung der Gemeinde Neetze wurden der Kommunalaufsicht zur Verfügung gestellt.

Am Nachmittag des 03.03.22 ging dann in der Samtgemeindeverwaltung die Stellungnahme der Kommunalaufsicht per Mail ein, die den Fraktionsvorsitzenden unmittelbar zur Verfügung gestellt wurde.

Diese Stellungnahme gibt der Verwaltung zunächst weitere Aufgaben auf:

  • Es ist mit dem Kultusministerium des Landes Niedersachsen zu klären, ob, wann und ggfls. in welcher Form eine Förderung der Baumaßnahmen möglich werden wird.
  • Die finanziellen Auswirkungen um Finanzierungskosten/Abschreibungsaufwand zu ergänzen.
  • Den finanziellen Aufwand für die Investitionen in eine Finanzplanung einzustellen und anhand der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Samtgemeinde zu prüfen, welche Belastungen dauerhaft tragfähig sind.
  • Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zu ermitteln, ob und unter welchen Rahmenbedingungen eine Dreizügigkeit der Grundschule für die Zukunft erwartet wird.“

Weiter heißt es in dem Schreiben:

„Nach Erfüllung der vorstehenden Punkte wird der Landkreis Lüneburg die Umsetzung der Variante A 1 (Anm. der Red. Umbauvariante) nicht beanstanden.

Das gilt auch für die Variante A 2 (Anm. der Red.: Umbau unter Einbeziehung der Feuerwehr), wenn

  • der Aufwand für die Sanierung der Sporthalle abgeschätzt werden kann und
  • für die Feuerwehr ein alternativer Standort nachgewiesen wird, dessen Nutzung bauplanerisch zulässig ist.

Auch der Einstieg in die Variante B 3 (Anm. der. Red.: Neubauvariante) durch Beginn einer Bauleitplanung wird unter der Voraussetzung, dass der Standort außerhalb des Ortes nicht vorab festgelegt ist, nicht beanstandet, wenn

  • ein Planungs- und Bauzeitenplan vorgelegt wird, der aufzeigt und beurteilt, wie mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbeschulung umgegangen werden soll,
  • ein Gesamtkonzept mit Standort für Sporthalle und Feuerwehr vorgelegt wird, aus dem sich das Bauprogramm ergibt zusammen mit plausiblen Gründen, die geeignet sein können, den Grundsatz „Innen- vor Außenentwicklung“ zu überwinden.

Die Verwaltung ist nun unmittelbar tätig geworden und hat das Kultusministerium eingeschaltet. Die Zahlen zur Sanierung der Sporthalle sind bekannt, werden nun aber noch einmal explizit aufgestellt; ebenso Aussagen zur finanziellen Belastung der Samtgemeinde. Bezüglich der Begründung, warum der Grundsatz „Innen- vor Außenentwicklung“ überwunden werden soll, muss sicherlich externer Sachverstand hinzugezogen werden.

Norbert Meyer - Samtgemeindebürgermeister